_ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, C.________ habe die Dokumente im Zug gefunden und mitgenommen, nicht die Beschuldigte. Es habe deshalb auch nicht in ihrer Verantwortung gelegen, was mit den Dokumenten geschehe und ob diese zurückgegeben würden oder nicht. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zum Vorwurf. 12.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass U.________ am 19. Februar 2018 bei der Polizei meldete, ihr sei am 16. Februar 2018 am Karneval in Biel das Portemonnaie aus der Handtasche entwendet worden (pag.