12.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und von C.________ zum Schluss, die Beschuldigte und C.________ hätten die Kreditkarte, die ID, den Führerausweis und den SwissPass von U.________ im Zug auf dem Boden gefunden und nicht beabsichtigt, den Fund zu melden. Die gefundenen Karten wiesen einen Wert von über CHF 10.00 auf (pag. 2651; S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, C._____