a BetmG vor. Die Beschuldigte wusste als Kontaktperson um die Regelmässigkeit des Drogenhandels und damit zumindest implizit auch um die gehandelte grosse Menge. Sie handelte vorsätzlich. 11.9.4 Fazit Die Beschuldigte hat damit mittäterschaftlich den objektiven und den subjektiven Tatbestand der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.