GER- HARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: AJP 2011, S. 1271 ff., S. 1278 mit Hinweisen). Gemeinsam mit der Vorinstanz geht die Kammer auch hier von der Anwendbarkeit des in BGE 145 IV 312 als zulässig erachteten qualifizierenden Grenzwerts von 12 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid aus (vgl. E. 10.8 hiervor), welcher im vorliegenden Fall um das 9,45-fache überschritten ist. Es liegt demnach eine mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vor.