Sie finanzierten damit ihren Lebensunterhalt und Eigenkonsum, und der Drogenhandel war dazu auf einen längeren Zeitraum, auf eine «dauernde Handelstätigkeit» (GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: AJP 2011, S. 1271 ff., S. 1278), ausgelegt. Die Transaktionshandlungen sind deshalb als Handlungseinheit zu betrachten, weshalb die gehandelten Mengen für die Frage nach der mengenmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG zusammenzurechnen sind (vgl. dazu FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, BetmG 19 N 193 ff. mit Hinweisen; GER- HARD