Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigte gemeinsam mit C.________ im Zeitraum von ca. Februar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 total 122 Gramm Crystal Meth veräusserte. Die von der Vorinstanz vorgenommene Umrechnung des grammweise gehandelten Crystal Meth in Methamphetamin-Hydrochlorid unter Anwendung der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zu Amphetamin, Methamphetamin und MDMA und der im Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 (E. 2.4) festgelegten Umrechnungswerte ist korrekt