19 Abs. 2 Bst. b BetmG bandenmässig erfolgten, weshalb sämtliche Handlungen von C.________ auch der Beschuldigten zuzurechnen sind (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, S. 397). 11.9.3 Mengenmässige Qualifikation Für die theoretischen Ausführungen zur mengenmässigen Qualifikation i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2645; S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigte gemeinsam mit C.__