__ erneut Unterschlupf, damit dieser seinen Drogenhandel wieder aufziehen konnte, obwohl sie spätestens hier die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus seinen Angelegenheiten herauszuhalten. Allfällige Auswirkungen der Drogenabhängigkeit der Beschuldigten sind im Rahmen der Strafzumessung, nicht aber bei Frage nach der Bandenmässigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten geht die Kammer davon aus, dass sämtliche hiervor genannten Drogentransaktionen im Zeitraum von ca. Februar 2018 bis zum 18. Oktober 2018 mittäterschaftlich und i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst.