Dass die Beschuldigte von C.________ manipuliert worden sein oder sich zu ihm in einer emotionalen Abhängigkeit befunden haben soll, wie von der Verteidigung geltend gemacht, verfängt aus Sicht der Kammer nicht: Wie Staatsanwältin D.________ zutreffend ausführte, betrieb die Beschuldigte auch in der Zeit, in der C.________ im Gefängnis war, einen regen Drogenhandel (u.a. pag. 399 Z. 99 ff.; pag. 467 Z. 147 f.). Nach seiner Entlassung bot sie C.________ erneut Unterschlupf, damit dieser seinen Drogenhandel wieder aufziehen konnte, obwohl sie spätestens hier die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus seinen Angelegenheiten herauszuhalten.