19 Abs. 2 Bst. b BetmG anzurechnen, selbst wenn der Handel – wie etwa mit dem Nachbarn R.________ (vgl. E. 11.6.2 und 11.6.4 hiervor) – ohne sichtbares Zutun ihrerseits stattfand. Die diesen Personen veräusserten einzelnen Drogenmengen entsprachen dem, was C.________ und die Beschuldigte üblicherweise verkauften (u.a. pag. 467 Z. 147 f.), so dass auch die Mengen vom Vorsatz der Beschuldigten umfasst sind, selbst wenn am Telefon dazu jeweils keine Angaben gemacht wurden. Dass die Beschuldigte von C.____