33 Ohne die Kunden- und Terminkoordination durch die Beschuldigte hätte C.________ keinen anonymen Drogenhandel betreiben können. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Handlungen der Beschuldigten und von C.________ eng miteinander verknüpft und gegenseitig einander zuzurechnen. Aus diesem Grund sind insbesondere auch die Drogengeschäfte von C.________ mit K.________, N.________ und dem Nachbarn R.________ (vgl. E. 11.3, E. 11.5 und E. 11.6 hiervor) der Beschuldigten im Sinne der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Bst.