Da die Beschuldigte vom Drogenhandel profitierte, war sie zumindest konkludent damit einverstanden, dass C.________ Drogengeschäfte jeglicher Art auch ohne ihr direktes Zutun und ohne ihr explizites Wissen abwickelte. Auch die Geschäfte, von welchen sie nicht (im Vornherein) explizit wusste, waren damit von ihrem Vorsatz erfasst und sie leistete auch zu diesen Geschäften einen Beitrag, indem sie C.________ Zuflucht gewährte, ihn bewirtete, die übrigen Drogengeschäfte für ihn koordinierte und ihn als Freundin psychologisch unterstützte. Wie Staatsanwältin D.________ zutreffend ausführte, sind die Beschuldigte und C._____