392 Z. 46 f.); es ist deshalb für die Kammer offensichtlich, dass die beschriebene Zusammenarbeit auf Dauer und zur Begehung einer Vielzahl im Vornherein nicht näher umschriebener Delikte ausgerichtet war (gemeinsamer Tatentschluss). Da die Beschuldigte vom Drogenhandel profitierte, war sie zumindest konkludent damit einverstanden, dass C.________ Drogengeschäfte jeglicher Art auch ohne ihr direktes Zutun und ohne ihr explizites Wissen abwickelte.