Es ist ebenfalls unbestritten, dass sie C.________ ihre Wohnung zur Verfügung stellte, im Wissen und zum Zweck, dass dieser dort seinen Drogenhandel betrieb (u.a. pag. 392 Z. 28; pag. 539 Z. 251). Sie verschaffte damit dem polizeilich bereits bekannten und sich auf Bewährung befindlichen C.________ einen diskreten Unterschlupf, von welchem aus er unerkannt den Drogenhandel betreiben konnte. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass die Klienten weder den richtigen Namen noch die Telefonnummer von C.________ kannten, sondern der Kontakt jeweils über die Beschuldigte aufgenommen wurde (pag. 786 Z. 4 ff.; pag. 792 Z. 139 f.; pag. 793 Z. 149).