32 Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass sämtliche in E. 11.3 bis E. 11.7 hiervor erwähnten Erwerbs- und Veräusserungshandlungen bandenmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG erfolgten: Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte die Kontakte betreut und die Treffen organisiert hat, bei welchen C.________ die Drogen veräusserte. Rechtsanwalt B.________ beschrieb an der oberinstanzlichen Verhandlung ihren Tatbeitrag als «Marketing» (pag. 2905). Es ist ebenfalls unbestritten, dass sie C._____