2646) zutreffend erläutert, erfüllen die zuvor beschriebenen Erwerbs- und Veräusserungshandlungen alle den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c respektive d BetmG. Die Beschuldigte wusste von dem Drogenhandel und handelte vorsätzlich. 11.9.2 Bandenmässigkeit Für die theoretischen Ausführungen zur Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2645 f.; S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).