31 11.7.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte erklärte anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2019 und vom 25. März 2019, ihr Sohn S.________ kaufe bei C.________ Crystal Meth für seinen Eigenkonsum (pag. 409 Z. 492; pag. 456 Z. 506). C.________ hingegen stritt dies ab und sagte aus, es sei die Beschuldigte gewesen, die S.________ das Crystal Meth verkauft habe (pag. 567 Z. 594). Aus Sicht der Kammer ist auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen: Es ist nicht ersichtlich, warum sie hier C.______