_ 11.7.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach umfassender Beweiswürdigung gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten zum Schluss, C.________ habe S.________ eine unbekannte kleine Menge Crystal Meth zu dessen Eigenkonsum verkauft (pag. 2643; S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.7.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ verwies an der oberinstanzlichen Verhandlung auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz. Dort hatte er erklärt, die Veräusserungshandlung im Zusammenhang mit S.________ (pag. 2168.24; Ziff. 7.2.6. der Anklageschrift) werde nicht bestritten (pag. 2442).