__ dem Nachbarn R.________ im Zeitraum von Mai 2018 bis zum 18. Oktober 2018 (5.5 Monate) monatlich weitere 10 Gramm, damit total 55 Gramm, Crystal Meth. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft (pag. 2168.24) und der Vorinstanz (pag. 2643; S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kommt die Kammer damit auf eine Gesamtverkaufsmenge von 65 Gramm. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind davon aber lediglich 60 Gramm zu berücksichtigen. 11.7 Veräussern einer unbekannten kleinen Menge Crystal Meth an S.________ 11.7.1 Beweisergebnis der Vorinstanz