30 gensatz zu den Mengenangaben bezüglich der von ihr selber gehandelten Drogen, bei welchen sie sich zurückhaltend gab und nur vage Aussagen machte, war sie bei der Mengenangabe der von C.________ mit dem Nachbarn R.________ gehandelten Drogen sehr konkret. Dies führt die Kammer darauf zurück, dass sich die Beschuldigte nicht bewusst war, dass sie sich mit den Mengenangaben bezüglich R.________ (auch) selber belastete. Auch dies spricht stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.