_ bestritt bei den wenigen Gelegenheiten, bei welchen er zum Nachbarn R.________ befragt wurde, diesem Drogen verkauft zu haben (pag. 567 Z. 579). Nachbar R.________ wurde nicht einvernommen. Es gibt aus Sicht der Kammer keinen Anlass, an den frei gemachten und konstanten Aussagen der Beschuldigten zu zweifeln. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum sie C.________ hier von sich aus zu Unrecht hätte belasten sollen, insbesondere auch deshalb nicht, weil es abgesehen von ihrer Aussage keine Hinweise auf den Nachbarn R.________ und keinen Anlass zu einer Aussage gab. Im Ge-