Er habe ja im selben Haus gewohnt. Es sei daher durchaus möglich, dass der Drogenhandel komplett ohne Zutun der Beschuldigten stattgefunden habe. Auf diese Ausführungen wird im Rahmen der Frage nach der Bandenmässigkeit einzugehen sein (E. 11.9.2 hiernach). Die Zurechenbarkeit des Drogenhandels von C.________ an die Beschuldigte wird dort zusammengefasst für sämtliche in Ziff. I.7. der Anklageschrift zur Last gelegten Transaktionshandlungen thematisiert.