Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die Beschuldigte gebe zu, dass 10 Gramm Crystal Meth an den Nachbarn R.________ verkauft wurden, vielleicht sei es auch mehr gewesen. Sie wisse das aber nicht, weil die Transaktionen direkt mit C.________ abgelaufen seien. Der Nachbar R.________ habe weder in die gemeinsame Wohnung der Beschuldigten und von C.________ kommen müssen, um die Drogen zu erhalten, noch überhaupt irgendwie mit der Beschuldigten in Kontakt treten. Er habe ja im selben Haus gewohnt.