11.6 Veräusserung von 50 Gramm Crystal Meth an den Nachbarn R.________ 11.6.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach umfassender Beweiswürdigung gestützt insbesondere auf die konstanten Aussagen der Beschuldigten zum Schluss, die Beschuldigte und C.________ hätten in der Zeit zwischen ca. Mai 2018 und dem 18. Oktober 2018 insgesamt 60 Gramm Crystal Meth in mehreren Malen an den Nachbarn R.________ verkauft (pag. 2641 ff.; S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.6.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.__