Auch weil die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon ausgeht, dass es sich bei den Angaben der Beteiligten um Minimal- und nicht um Maximalangaben handelt, liegt keine den Grundsatz in dubio pro reo verletzende Hochrechnung vor. Der Einwand der Verteidigung ist unbegründet. 11.5.5 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte und C.________ verkauften im Zeitraum zwischen Mitte Juli 2018 und dem 18. Oktober 2018 total 48 Gramm Crystal Meth in mehreren Malen an N.________. 11.6 Veräusserung von 50 Gramm Crystal Meth an den Nachbarn R.__