Zunächst basiert die Rechnung durchwegs auf beweismässig erstellten Fakten, nämlich den glaubhaften Mengen- und Zeitangaben der Beschuldigten und von N.________. Im Übrigen hat das Obergericht des Kantons Bern in seinem Entscheid SK 19 278 vom 6. Dezember 2019 (E. 10.4.4) eine Hochrechnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo als zulässig erachtet. Auch weil die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon ausgeht, dass es sich bei den Angaben der Beteiligten um Minimal- und nicht um Maximalangaben handelt, liegt keine den Grundsatz in dubio pro reo verletzende Hochrechnung vor.