verhaftet worden sei, habe O.________ ihn mit der Beschuldigten und C.________ bekannt gemacht (pag. 783 Z. 86 f.). Bei den beiden habe man Tag und Nacht Drogen besorgen können. Es gibt aus Sicht der Kammer keinen Grund, mehr als eine Quelle zu haben, wenn man bei einer etablierten Quelle jederzeit Drogen beziehen kann. Ausserdem wurden ihm (N.________) die Beschuldigte und C.________ seinen Aussagen zufolge unmittelbar nach der Verhaftung von ‹AC.________› vorgestellt, so dass er gar nie Anlass hatte, sich nach einer anderen Quelle umzusehen (pag. 783 Z. 79 f.).