562 Z. 318). Dass diese Angabe nicht stimmen kann, zeigt sich für die Kammer schon daran, dass C.________ seinen eigenen Aussagen zufolge mit N.________ und der Beschuldigten bei mindestens zwei Gelegenheiten nach Biel gefahren ist, um Crystal Meth zu besorgen. Dieser Aufwand wäre kaum für bloss 3,5 Gramm betrieben worden. Die Angabe ist aus Sicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung. N.________ erklärte zunächst, er habe bei der Beschuldigten und C.________ insgesamt mindestens 8 Gramm gekauft (pag. 784 Z. 91 f.). Später bestätigte er diese Aussage, korrigierte sie in der Folge aber noch auf 12-14 Gramm (pag. 786 Z. 22 f.; pag. 794 Z. 210 ff.; pag. 794 Z. 231 ff. und 238