(Ort) oder in Biel verkauft wurden. Dass N.________ mit der Beschuldigten einen Ablauf etablierte (vorher anrufen, Zeichen geben, Schlüssel runterwerfen), spricht aus Sicht der Kammer stark gegen lediglich sporadische Treffen, sondern für eine Regelmässigkeit der Treffen. Auch bezüglich der bezogenen Mengen geht die Kammer davon aus, dass die Betroffenen in ihren Aussagen stark untertreiben: Die Beschuldigte sagte konstant und glaubhaft aus, sie könne keine Angaben zu den Mengen machen, da sie bei den Transaktionen jeweils nicht zugegen gewesen sei (pag. 386 Z. 71 f.; pag. 393 Z. 57 f.; pag. 404 Z. 303 f.). N.________ habe aber maximal 2 Gramm für zwei Wochen gekauft (pag.