786 Z. 16). Er sei im fraglichen Zeitraum 5 Mal, gemäss einer späteren Aussage 12-13 Mal bei der Beschuldigten und C.________ gewesen (pag. 792 Z. 113 ff.; pag. 793 Z. 179 f.). Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass N.________ deutlich häufiger bei der Beschuldigten und C.________ Drogen gekauft hat, als die drei zugeben wollen. Dies zeigt sich schon nur daran, dass alle drei diverse unterschiedliche Situationen schildern können, in denen Drogen entweder in der Wohnung in AI.________ (Ort) oder in Biel verkauft wurden.