793 Z. 149). Diese Schilderung ist aus Sicht der Kammer zu ausgefallen, um erfunden zu sein. N.________ präzisierte in der Einvernahme vom 12. März 2019 ungefragt und von sich aus, er habe nicht bei der Beschuldigten gekauft, sondern diese finde lediglich die Leute, bei denen man kaufen könne, weil sie die Kontakte habe (pag. 792 Z. 113 ff.). Die Beschuldigte und C.________ hätten nicht immer Crystal Meth da gehabt, manchmal seien sie deshalb auch zusammen los, um das Crystal Meth zu besorgen, etwa nach Biel (pag. 793 Z. 163 ff.). Diese Aussagen decken sich mit den Aussagen von C.________, wonach die Beschuldigte das Crystal Meth auf Anfrage von N.________ bei I.________ besorgt habe (pag.