562 Z. 318). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist daher für die Kammer erstellt, dass C.________ N.________ Crystal Meth verkaufte. Die Beschuldigte und N.________ erklärten auch übereinstimmend und nachvollziehbar, es sei die Beschuldigte gewesen, die jeweils die Anrufe geführt habe, welche dann zu den Transaktionen geführt hätten (pag. 416 Z. 52 ff.; pag. 786 Z. 4 ff.; pag. 792 Z. 113 ff.; pag. 794 Z. 198 f.). Ebenfalls übereinstimmend sagten die Beschuldigte und N.________ aus, sie hätten sich kennengelernt, nachdem N.________ vom Dour-Festival in Belgien zurückgekommen sei (pag. 477 Z. 180; pag. 784 Z. 91 f.; pag. 792 Z. 99 ff.; pag. 793 Z. 179 f.).