__ veräussert (pag. 2636 ff.; S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.5.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ brachte an der oberinstanzlichen Verhandlung vor, N.________ habe drei Mal unterschiedlich ausgesagt. Die von der Staatsanwaltschaft berechneten Mengen seien zu gross, auch wenn die Beschuldigte eingeräumt habe, N.________ sei regelmässig gekommen. Die Staatsanwaltschaft habe hier eine unzulässige Hochrechnung gemacht. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zur Deliktsmenge.