11.4.6 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigte und C.________ in der Zeit zwischen ca. Februar 2018 und dem 18. Oktober 2018 10 Gramm Crystal Meth bei F.________ erworben haben. 11.5 Veräusserung von 45,1 Gramm Crystal Meth an N.________ 11.5.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach umfassender Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf die Aussagen von C.________ und N.________ zum Schluss, die Beschuldigte und C.________ hätten in der Zeit zwischen ca. Mitte Juli 2018 und dem 18. Oktober 2018 total 48 Gramm Crystal Meth an N.________ veräussert (pag.