24 Es gibt für die Kammer keinen Anlass, an der klaren und in der Einvernahme vom 3. Juni 2019 bestätigten Aussage der Beschuldigten zu zweifeln. Ihre Aussage deckt sich mit den Aussagen von F.________, bei welchem man zu dieser Zeit auch grössere Drogenmengen beschaffen konnte (pag. 819 Z. 74 ff.; pag. 821 Z. 207 f.). Aufgrund der klaren zweimaligen Aussage stellt die Kammer auf die von der Beschuldigten geäusserte Menge ab. 11.4.6 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt