Sie bestÃĪtigte diese Erwerbshandlung in der Einvernahme vom 3. Juni 2019 noch einmal explizit (pag. 480 Z. 287). An der oberinstanzlichen Verhandlung sagte sie aus, C.________ habe den Stoff von F.________ erhalten, und sie sei gezwungen gewesen, auch bei ihm zu kaufen (pag. 2896 Z. 41 f.).