11.4.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet, im fraglichen Zeitraum Crystal Meth bei F.________ erworben zu haben. 11.4.5 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte gab anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. März 2019 an, sie und C.________ hätten in der Zeit nach der Haftentlassung von C.________, d.h. nach Januar 2018, 10 Gramm Crystal Meth von F.________ gekauft. Sie seien nach Grenchen gegangen und hätten das Crystal Meth gekauft (pag. 445 Z. 95, 98, 101, 104). Sie bestätigte diese Erwerbshandlung in der Einvernahme vom 3. Juni 2019 noch einmal explizit (pag.