___ an der oberinstanzlichen Verhandlung explizit nicht bestritten, dass es sich hier um eine andere Transaktion handelt als diejenige vor der Haftentlassung von C.________. Die Beschuldigte sei benutzt worden, ihr Telefon sei benutzt worden, um Handel zu betreiben. Sie habe zwar jeweils das Telefon abgenommen und die Informationen an C.________ weitergeleitet, sie habe aber keine Details gekannt und auch nie selber Anrufe getätigt. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zum Vorwurf. 11.4.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt