11.4.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gestützt auf die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten zum Schluss, diese habe im fraglichen Zeitraum zusammen mit C.________ bei F.________ in Grenchen 10 Gramm Crystal Meth bezogen (pag. 2636; S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.4.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Es wurde von Rechtsanwalt B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung explizit nicht bestritten, dass es sich hier um eine andere Transaktion handelt als diejenige vor der Haftentlassung von C._