wegen eben des hier strittigen Erwerbs von 65 Gramm Crystal Meth bei K.________ rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 2635). K.________ wurde im Rahmen des Strafverfahrens nicht befragt. Nach dem Gesagten geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon aus, dass C.________ zwei Monate nach seiner Haftentlassung, d.h. im April 2018, begonnen hat, bei K.________ Crystal Meth zu beziehen, und dies bis zu seiner neuerlichen Festnahme am 18. Oktober 2018, insgesamt also rund 6,5 Monate, tat. Bezüglich der Menge sagte die Beschuldigte zuletzt aus, es seien ein- bis zweimal 10, manchmal auch 20 Gramm monatlich gewesen.