Die Aussagen von C.________ – insbesondere auch seine Bestreitung, bei K.________ Drogen gekauft zu haben (er habe mit ihm lediglich im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Autos Kontakt gehabt; pag. 568 Z. 635 und 639; pag. 561 Z. 275; pag. 562 Z. 342 ff.; pag. 563 Z. 351; pag. 563 Z. 357, 381 ff. und 395; pag. 589 Z. 340) – sind damit insgesamt unglaubhaft, auf sie kann nicht abgestellt werden. Schliesslich ist zu bemerken, dass C.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Mai 2020 u.a. wegen eben des hier strittigen Erwerbs von 65 Gramm Crystal Meth bei K.