22 züglich die sichergestellten 5,82 Gramm). Dies darf durchaus als beträchtliche Menge bezeichnet werden. C.________ hingegen behauptete, in den beschlagnahmten Minigrip seien ursprünglich 5,5 Gramm Crystal Meth enthalten gewesen, von denen bei der Hausdurchsuchung noch 5,01 Gramm vorhanden gewesen seien (pag. 537 Z. 182; pag. 538 Z. 187; pag. 568 Z. 635). Der «gute Teil» davon, welchen er am Vorabend der Hausdurchsuchung mit der Beschuldigten konsumiert habe, betrage demnach 0,49 Gramm (pag. 538 Z. 191).