Später korrigierte sie die Häufigkeit nach unten, ein- bis zweimal pro Monat, manchmal auch einmal pro Woche (pag. 452 Z. 366 f.). Die Mengenangaben erscheinen auch deshalb glaubhaft, weil sich die Beschuldigte offenbar nicht bewusst war, dass sie sich mit diesen aufgrund der gemeinsamen Tatbegehung im Ergebnis selber belastete (vgl. dazu E. 11.9.2 hiernach). Erst als sie von der Staatsanwaltschaft explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, relativierte sie ihre Aussagen (pag. 481 Z. 311 f.). Es ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, warum die Beschuldigte C.________ hier wahrheitswidrig derart hätte belasten sollen.