Die Kammer geht davon aus, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Geschichte durchaus fähig ist, gesichtete Drogenmengen exakt einzuschätzen. Nachvollziehbar ist auch ihre Aussage, wonach K.________ C.________ in der Regel nie mehr als 10 Gramm gegeben habe, weil er es letzterem – wegen Geldmangels – lediglich auf Kommission gab (pag. 402 Z. 208 ff. und 213 ff.). Sie sagte mehrmals aus, C.________ sei einbis zweimal pro Monat 10 Gramm holen gegangen (pag. 402 Z. 208 ff. und 213 ff.; pag. 403 Z. 241 f. und 247; pag. 451 Z. 337; pag. 452 Z. 344 ff., 349 und 352). Später korrigierte sie die Häufigkeit nach unten, ein- bis zweimal pro Monat, manchmal auch einmal pro Woche (pag.