416 Z. 52 ff. und 63 ff.). Im Zusammenhang mit den Mengen erklärte die Beschuldigte schlüssig, sie sei zwar bei den Übergaben jeweils nicht dabei gewesen, aber C.________ habe ihr jeweils davon erzählt, und sie habe die Drogen dann zu Hause auch gesehen (pag. 402 Z. 208 ff. und 231; pag. 403 Z. 241; pag. 451 Z. 323 ff.; pag. 451 Z. 337; pag. 452 Z. 344 ff., 349 und 352). Die Kammer geht davon aus, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Geschichte durchaus fähig ist, gesichtete Drogenmengen exakt einzuschätzen.