21 5,40 Gramm Crystal Meth sichergestellt (pag. 971 f.). Zu diesem Fund wurde die Beschuldigte in der Folge befragt (vgl. sogleich). Aus den übrigen objektiven Beweismitteln lassen sich keine weiteren Schlüsse über die Erwerbshandlungen im Zusammenhang mit K.________ ziehen. Die Kammer erachtet wie bereits die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft: Sie erklärte schlüssig und nachvollziehbar, dass C.________ zwei Monate nach seiner Haftentlassung sein Geld aufgebraucht gehabt habe (pag. 402 Z. 208 ff. und 231; pag. 403 Z. 241; pag. 402 Z. 221 f.).