S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ gab anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu bedenken, K.________ sei ein wichtiger, gut organisierter Dealer. Er habe nur C.________ gekannt, die Beschuldigte habe ihn hingegen nicht gekannt. Sie habe Angst vor ihm gehabt, weil sie gehört hätte, er sei gewalttätig. Sie sei bei den Transaktionen zwischen C.________ und K.________ auch nie dabei gewesen und habe auch nicht gewusst, was die beiden zusammen gemacht hätten. Obwohl im Zusammenhang mit ihm eine grosse Drogenmenge im Raum stehe, sei K.____