Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten zum Schluss, C.________ habe in der Zeit von April bis Mitte Oktober 2018, also in einer Zeitspanne von 6,5 Monaten, in dubio pro reo monatlich 10 Gramm, total also 65 Gramm, Crystal Meth bei K.________ erworben. C.________ sei das Crystal Meth jeweils bei K.________ in Biel abholen gegangen. Obwohl die Beschuldigte bei den Transaktionen nicht dabei gewesen sei, seien ihr diese aufgrund der gemeinsamen Vorgehensweise ebenfalls zuzurechnen (pag. 2635; S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).