JUCKER, OFK- BetmG, BetmG 19 N 155). Die Beschuldigte handelte zweifelsohne vorsätzlich. Die Beschuldigte hat damit den objektiven und den subjektiven Tatbestand der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte hat sich folglich der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG in mehrfacher Tatbegehung schuldig gemacht.