19 Wie die Vorinstanz an angegebener Stelle weiter zutreffend festhielt, überschreitet keine der Verkaufsmengen – einzig diese sind aufgrund der Subsidiarität der korrespondierenden Erwerbshandlungen zu berücksichtigen (vgl. E. 10.2 hiervor) – die qualifizierende Menge von 12 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid, weshalb die Transaktionen lediglich den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllen, und zwar in echter Konkurrenz (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK- BetmG, BetmG 19 N 155).